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3G am Arbeitsplatz: Wer kontrolliert fremde Beschäftigte im eigenen Betrieb?

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Wie sicherlich sehr viele Arbeitsrechtler im Land habe auch ich gestern über den Neuregelungen im IfSG zu 3G am Arbeitsplatz gebrütet. Ich habe mich gefragt, ob die Neuregelung in § 28b IfSG eine Lücke aufweist und wie diese geschlossen werden muss. Es geht um folgenden Fall:

Am nächsten Freitag sollen zwei Techniker bei einem Kunden Arbeiten durchführen. Im Betrieb des Kunden sind auch Arbeitnehmer des Kunden anwesend. Unstreitig können die Techniker physischen Kontakt mit Dritten (und untereinander) haben. Aber handelt es sich bei dem Betrieb des Kunden um eine Arbeitsstätte im Sinne des Gesetzes und wen treffen ggf. die Verpflichtungen zur entsprechenden Prüfung und Dokumentation? Sind die Techniker Beschäftigte des Kunden? Im Arbeitsschutzrecht erfasst der Begriff des Beschäftigten alle Personen, die aufgrund einer – wie auch immer gearteten – rechtlichen Beziehung zum Arbeitgeber (u.a. Arbeitsvertrag, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Arbeitnehmerüberlassung) Arbeitsleistungen erbringen und durch Arbeitsschutzmaßnahmen vor Gesundheitsgefahren geschützt werden müssen. Dritte Personen hingegen unterfallen nicht der ArbeitsstättenVO. Diese dient nicht dem Schutz außenstehender Personen (N.Kollmer/Wiebauer in Kollmer/Klindt/Schucht, Arbeitsschutzgesetz, 4. Aufl., 2021, § 1 1 ArbeitsstättenV Rz. 1.f.). Wenn man diese Erwägung zugrunde legt, so wird wohl den Kunden nicht die Verpflichtung zur Kontrolle und Dokumentation gem. § 28b Abs. 3 IfSG treffen. Eventuell anderweitig bestehende Verpflichtungen bleiben natürlich unberührt.

Aber treffen den Arbeitgeber der Techniker die entsprechenden Verpflichtungen? Dies ist ausgehend vom Sinn und Zweck des Gesetzes m.E. zu bejahen. Der Begriff der Arbeitsstätte wird hier nicht im Sinne einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers, sondern im Sinne „irgendeiner“ Arbeitsstätte auszulegen sein. Denn ansonsten hätte dies zur Folge, dass alle Arbeitnehmer von diesen Kontrollen ausgenommen wären, die Arbeit an einem anderen Ort erbringen, der sonst die Qualität einer Arbeitsstätte aufweist. Im Ergebnis gehe ich davon aus, dass den Vertragsarbeitgeber die entsprechenden Verpflichtungen beim Einsatz in einer anderen Arbeitsstätte treffen, wenn physische Kontakte zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse ist Partner bei Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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